Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie
etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende
Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme
nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der
schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Nebenabreden
und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen u.ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher Art –
auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer
verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete
Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten
zugänglich zu machen.
II. Preis und Zahlung
1. Wenn nicht anders vereinbart gelten die Preise ab Werk
einschliesslich Verladung im Werk, jedoch ausschliesslich Verpackung
und Entladung, ab einem Auftragswert von EUR 500,- frei deutsche
Grenze, einschliesslich Verpackung. Der Mindestbestellwert berägt EUR
50,-. Bei geringerem Auftragswert behalten wir uns eine
Aufwandspauschale von EUR 10,- vor. Zu den Preisen kommt die
Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Rechnungen und Abschlagszahlungen sind zahlbar frei Zahlungsstelle
des Lieferers innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzgl. 2 % Skonto
oder in dreißig Tagen nach Absendung rein netto, es sei denn, dass ein
abweichendes Zahlungsziel oder abweichender Skontoabzug vorher
schriftlich vereinbart worden ist.
3. Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Bei überproportionalen Kostensteigerungen im Lohn- und
Materialkostenbereich behalten wir uns jederzeit Preisanpassungen auch
außerhalb der Gültigkeit der Preisliste vor.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der
Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass
alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den
Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden
Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen
Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer evtl.
vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ansonsten verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die
Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen
teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu
ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die
Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat,
ist – außer bei berechtigter Annahmeverweigerung – der Abnahmetermin
maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus
Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der
Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten
berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf
Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des
Einflussbereiches des Lieferer liegen, zurückzuführen, so verlängert
sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den
Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn
dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig
unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der
Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der
Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der
Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu
zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt
Abschnitt VII.2
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges
ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit
überwiegend verantwortlich, bleibt er zu Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein
Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu
verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im
Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der
Gesamtlieferung, der infolge Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur
Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen
IV. Gefahrübergang und Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. die
Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu
erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss
unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des
Lieferers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der
Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen
Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge
von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die
Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft
auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des
Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zu vollständigen Bezahlung
sämtlicher, auch der künftig erst entstehenden Forderungen gegen den
Besteller aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Ware mit anderen Sachen
erwirbt der Lieferer bis zur vollständigen Bezahlung des
Liefergegenstandes Miteigentum an dem entstehenden Erzeugnis.
Der Besteller kann im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges die
Waren weiterveräußern und tritt hiermit jegliche in Verbindung mit
einer solchen Weiterveräußerung entstehenden Forderungen oder Ansprüche
an den Lieferer ab Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller
nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers die
Forderungen einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet
sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Besteller gegenüber dem Lieferer seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist
dies jedoch der Fall, kann der Lieferer verlangen, daß der Besteller
die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekanntgibt., alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des
Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige
Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu
benachrichtigen.