Hinweis:
Die Internet-Seiten der MATO GmbH & Co KG sind auf barrierefreien Zugriff optimiert. Leider benutzen Sie einen Browser, der standardisiertes CSS (Stylesheets) nicht unterstützt. Weitere Informationen finden Sie hier (in englischer Sprache).

 
 
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä., Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung
1. Wenn nicht anders vereinbart gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung, ab einem Auftragswert von EUR 500,- frei deutsche Grenze, einschließlich Verpackung. Der Mindestbestellwert beträgt EUR 50,-. Bei geringerem Auftragswert behalten wir uns eine Aufwandspauschale von EUR 10,- vor. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Rechnungen und Abschlagszahlungen sind zahlbar frei Zahlungsstelle des Lieferers innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzgl. 2 % Skonto oder in dreißig Tagen nach Absendung rein netto, es sei denn, dass ein abweichendes Zahlungsziel oder abweichender Skontoabzug vorher schriftlich vereinbart worden ist.

3. Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Bei überproportionalen Kostensteigerungen im Lohn- und Materialkostenbereich behalten wir uns jederzeit Preisanpassungen auch außerhalb der Gültigkeit der Preisliste vor.

III. Lieferzeit,  Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer evtl. vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ansonsten verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Annahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, Hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen

6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VII.2

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zu Gegenleistung verpflichtet.

7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen

IV. Gefahrübergang und Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und  zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z.B. die Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, Hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind,  geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft  auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig erst entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.  Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Ware mit anderen Sachen erwirbt der Lieferer bis zur vollständigen Bezahlung des Liefergegenstandes Miteigentum an dem entstehenden Erzeugnis.

Der Besteller kann im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges die Waren weiterveräußern und tritt hiermit jegliche in Verbindung mit einer solchen Weiterveräußerung entstehenden Forderungen oder Ansprüche an den Lieferer ab Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers die Forderungen einzuziehen bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller gegenüber dem Lieferer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.


VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – Gewähr wie folgt:

Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.

5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, das die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.  Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
 Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8. Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
  • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet
  • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.7 ermöglicht
  • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher  Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII 2 entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
  • bei Vorsatz
  • bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder der leitenden Angestellten
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  • Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen


VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a- e gelten die gesetzlichen Fristen.
 
IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

MATO Maschinen- und Metallwarenfabrik Curt Matthaei GmbH & Co. KG  
Postfach 1363
63153 Mühlheim


Einkaufs-Bedingungen E 777

1. Bestellung:
Nur schriftlich erteilte, unterschriebene Bestellungen sind für uns rechtsverbindlich. Mündliche oder telefonische Abmachungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Alle Kürzungen, Zusätze oder Erweiterungen der ursprünglichen Bestellung bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung und unterliegen gleichfalls unseren Einkaufsbedingungen.

Durch Annahme unserer Bestellung erklärt der Lieferer sein Einverständnis mit diesen Einkaufsbedingungen, auch wenn die Bestätigung unter Zugrundelegung etwa entgegenstehender Verkaufsbedingungen erfolgt.

2. Bestätigung:
Jede Bestellung ist sofort – unter Angabe der Bestellnummer und der zuverlässigen Lieferzeit – zu bestätigen.

3. Liefertermin:
Die Lieferzeit läuft vom Tage unserer Bestellung bzw. Bestätigung. Erfüllt der Lieferer nicht innerhalb der vereinbarten Zeit, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Sobald der Lieferer damit rechnen muß, dass ihm die Ablieferung ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gelingen wird, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, wenn auch dieser neue Termin nicht eingehalten wird. Die uns durch einen Deckungskauf entstehenden Mehrkosten wie Eil- und Expressgutgebühren, welche infolge Nichteinhaltung der vereinbarten Liefertermine entstehen, fallen dem Lieferer zur Last. Außerdem wird mit Ausnahme der Fälle von höherer Gewalt für jede neu angefangene Woche der Terminüberschreitung 1%, max. 5% des sich aus der Bestellung errechnenden Gesamt-Kaufpreises ohne vorherige Ankündigung als Vertragsstrafe fällig.

4. Lieferung:
Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit genauer Angabe des Inhalts und unserer Bestellnummer beizufügen. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, fracht-, spesen- und verpackungsfrei, frei Haus bzw. Bestimmungsstation. Die Waren sind ihrer Eigenart nach so zu verpacken, daß unter normalen Verhältnissen Beschädigungen ausgeschlossen sind. Annahme von Nachnahmesendungen werden – falls nicht Gegenteiliges vereinbart ist – abgelehnt.

5. Versandvorschriften:
Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, hat der Versand auf dem billigsten Wege ohne Vermittlung Dritter an unsere Anschrift: 63165 Mühlheim, Benzstraße 16 - 24 zu erfolgen. Waggon-Ladungen sind nach Station Offenbach/Main, Anschlußgleis, abzufertigen. Bei Verladung mit Lastzug sind die für uns bestimmten Waren auf den Motorwagen zu laden. Infolge verspäteter Ablieferung oder Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehende Mehrkosten werden dem Lieferer in Rechnung gestellt.

6. Rechnung und Zahlung:
Rechnung ist getrennt in doppelter Ausfertigung mit Angabe der Bestellnummer, des Bestelldatums, der genauen Bezeichnung der Gegenstände mit Anzahl, Gewichten und Abmessungen zu übersenden. Die Begleichung der Rechnung erfolgt innerhalb 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3% Skonto oder nach 60 Tagen netto, unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit der gelieferten Ware.

7. Eigentumsvorbehalt:
Der Lieferer verzichtet mit Versendung der Ware uns gegenüber auf einen etwa in seinen Lieferbedingungen vorgesehenen Eigentumsvorbehalt.

8. Versicherungsgebühren:
Die Berechnung von Versicherungsgebühren kann nicht anerkannt werden, da alle uns zugehenden Waren von uns versichert sind.

9. Gewähr:
Für Mängel der Ware oder der Leistung, gleichgültig, ob sie sofort oder erst später erkennbar sind, haftet der Lieferer bzw. Unternehmer auf die Dauer eines Jahres in der Weise, daß wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechtsbehelfe berechtigt sind, nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung, kostenlose Beseitigung der Mängel oder einen angemessenen Preisnachlass zu fordern. Bearbeitungskosten, Frachten und sonstige Spesen für Teile, die während der Bearbeitung in oder außerhalb unseres Werkes durch Material- oder sonstige Fehler Ausschuss werden, an deren Entstehen wir schuldlos sind, gehen zu Lasten des Lieferers. Der Lieferer übernimmt die Verantwortung dafür, daß durch seine Lieferung keine fremden Schutzrechte (Patente) verletzt werden.

10. Reach:
Bitte beachten Sie die für die Lieferung Ihrer Erzeugnisse an uns Ihrer durch REACH gegebenen Verpflichtungen laut Artikel 33 der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) unaufgefordert nachzukommen. Sollten in Ihren oder den von den Vorlieferanten produzierten Erzeugnissen Stoffe der Kandidatenliste http://www.echa.europa.eu in der jeweils aktuellen Fassung enthalten sein, erwarten wir, dass Sie die entsprechenden Informationen in Ihren Liefer- und Zahlungsdokumenten einarbeiten, gegebenenfalls Datenblätter zur sicheren Verwendung erstellen und zeitnah unseren REACH Koordinator informieren.

11. Sonstiges:
Modelle, Muster, Zeichnungen sowie Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferer zur Verfügung stellen, sind uns ohne Aufforderung zurückzusenden, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

12. Datenschutz:
Im Zuge der Bestellungs- bzw. Auftragsabwicklung speichern wir lieferanten- bzw. kundenbezogene Daten in unserer EDV-Anlage. Wir versichern jedoch, dass die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes eingehalten werden.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile 63071 Offenbach/Main.